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Allgemeine Geschäftsbedingungen "Landgasthof Schalchenhof"

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer-/Leistungsverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen.
2. Abweichende Bedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen.Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.

II. Angebote und Umfang

1.Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung des Kunden Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung, so kommt ein neuer Vertrag erst zustande, wenn wir das neue Angebot des Kunden schriftlich bestätigt haben.
2. Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sindmaßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge und ähnliches vor.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten ausschließlich als unverbindliche Angaben.
2. In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefertermine oder Fristen angemessen. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen und sonstige unvorhergesehene Verzögerungen gleich.
3. Entsteht dem Kunden wegen einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, nachweislich ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Kunde nicht geltend machen.
4. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald diebetriebsfertige Sendung die Fabrik fristgemäß verlassen hat, b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlagen fristgemäß betriebsbereit sind.

IV. Preise

1. Die Preise sind Euro-Preise. An Angebotspreisen sind wir für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Werden Leistungen später als 2 Monate nach Vertragsabschluß erbracht, so sind wir bei nachAngebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
2. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Durchbruchs-, Verputz-, Erdarbeiten und desgleichen.

V. Versand

Wir können die Art des Transportmittels selbst bestimmen. Der Kunde kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Geeignetheit der Versendungsart geltend machen, soweit der nicht vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen erteilt. Nur auf Wunsch des Kunden und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer an den Kunden über, bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Betriebsbereitschaft.

VII. Aufstellung

Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:
a) der Kunde hat auf seine Kosten und rechtzeitig alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu stellen
b) vor Beginn der Arbeiten müssen Lieferungen und Leistungen des Kunden, insbesondere alle Maurer-, Zimmer- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung ohne Verzögerung und Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
c) Der Kunde ist verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der betriebsbereiten Aufstellung auszuhändigen.

VIII. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

1. Die Zahlung hat sofort nach betriebsfertiger Aufstellung zu erfolgen. Bei Anlagen und Einrichtungen die keiner Montage bedürfen sofort nach Anlieferung. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung als erbracht, wenn die Gutschrift erfolgt ist. Skonto darf nur dann abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Des weiteren gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen.
2. Die Preise sind netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei Barzahlungen sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind.
3. Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
4. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Kunde seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung.
5. Sollten Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder durch Dritte in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentums- rechte hinzuweisen, dem Lieferer sofort schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungs- protokolls zu übersenden.
6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich dem Lieferer anzuzeigen. Dieser kann die Kaufgegenstände jederzeit besichtigen lassen.

VIIII. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Alle Teile, die innerhalb eines Jahres vom Tag der Erfüllung ab infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seiner Werkstatt auszubessern oder neuzuliefern.
2. Der Kunde ist verpflichtet dem Lieferer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, sobald sich ein solcher Mangel zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon abhängig machen, dass der Kunde zumindest den Teil des Preises zahlt, der der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gegenwert der Lieferung entspricht.
3. Ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über. Zur Vornahme der Nachbesserung sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Kunde dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Kunde dies, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Von der Mängelhaftung sind ausgenommen: Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnlich leicht zerbrechlicher Gegenstände.
5. Nimmt der Kunde ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus entstehenden Folgen, insbesondere nicht für die daraus entstehenden Schäden. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muss der Kunde dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Firma in Rosenheim.

XI. Schlussbestimmung

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam.

Schalchenhoff